Satzung der KG Rosa Jecken Krefeld e. V.
§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen KG Rosa Jecken Krefeld e. V.
2) Der Verein wurde gegründet am 20.04.2001 und am 16.08.2001 unter der Nummer
40 VR 3025 in das Vereins-Register der Stadt Krefeld eingetragen.
3) Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Krefeld.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, sowie die
Pflege und Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz und Integration von
Homosexuellen. Im Vordergrund steht dabei die Gestaltung der
Karnevalstradition.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Erhaltung, Förderung und Pflege des Krefelder Brauchtums;
b. mögliche Beteiligung am Rosenmontagszug
c. Organisation und Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche
Zwecke.
5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
6) Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Gewinnanteile. Sonstige Zuwendungen oder Erstattungen aus den Mitteln des
Vereins benötigen die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
7) Keine Person darf Ausgaben tätigen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8) Finanzielle Verpflichtungen beschränken sich auf das Vermögen des Vereins,
dessen Mitglieder nicht zur Haftung herangezogen werden können. Die
rechtlichen Vorschriften des BGBs werden hierdurch nicht berührt.
§ 3 Grundsätze der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen sein. Der Verein besteht aus:
a. Ordentliche Mitglieder (aktiv)
b. Ordentliche Mitglieder (passiv)
c. Ehrenmitglieder/Ehrensenatoren können Personen werden, die sich um den
Verein besondere Dienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes.
2) Stimmrecht der Mitglieder:
a. Nur aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht.
b. Die übrigen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an den
Mitgliederversammlungen teil.
3) Erwerb der Mitgliedschaft:
a. Für Aufnahmen ist ein Antragsformular auszufüllen.
b. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Wochen mit
einer mehrheitlichen Beschlussfassung.
c. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4) Ehrenpräsident/in, Ehrenvorsitzende/r, Ehrenmitglied oder Ehrensenator/in kann nur
werden, wer in außerordentlich hervorragender Weise für den Verein gewirkt oder die
Aufgabe im Vorstand über mehrere Jahre ausgeübt hat. Aufgrund Ihrer Erfahrung
können sie von allen Gremien als außerordentliche Berater hinzugezogen werden.
Sie sind beitragsbefreit.
5) Verlust der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
des Kalenderjahres
b. durch Tod
c. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Entmündigung usw.
d. durch einfachen Beschluss des Vorstandes bei Beitragsrückständen,
sofern das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen, nach zweimaliger
Mahnung, dem Verein gegenüber nicht nachkommt; rechtliches Gehör
wird gewährt. Der Ausschluss ist dem Betroffenem innerhalb von 14
Tagen mitzuteilen.
e. Durch einfachen Beschluss des Vorstandes bei vereinsschädigendem
Verhalten oder groben Verstoßes gegen Vereinsinteressen. Der Antrag
hierzu kann von jedem stimmberechtigten Mitglied in schriftlicher Form
beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand gewährt dem
Betroffenen rechtliches Gehör. Der Betroffene darf nicht am Verfahren
oder an der Abstimmung teilnehmen. Der Vorstand begründet und
protokolliert seinen Beschluss und teilt ihn dem Betroffenen innerhalb
von 14 Tagen mit.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb
einer Frist von vier Wochen beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Über den
Widerspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung endgültig. Das betroffene
Mitglied darf an der Abstimmung nicht teilnehmen. Macht das ausgeschlossene
Mitglied keinen Gebrauch von seinem Recht auf Widerspruch innerhalb der Frist,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Beitragshöhe kann nach
Mitgliedergruppen unterschiedlich festgelegt werden. Die Unterschiede müssen
sachlich gerechtfertigt sein. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich zwischen dem
01.01. und 31.03. eines Jahres fällig.
2) Jedes Mitglied hat das Recht, auf Rat und Unterstützung bei Belangen des Vereins,
sowie Teilnahme an den Veranstaltungen.
§ 5 Vereinsorgane
Organe sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 6 Vorstand
1) Zusammensetzung des Vorstandes:
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB
und dem erweiterten Vorstand.
a) Zum geschäftsführenden Vorstand gehört:
• 1. Vorsitzende/r
• 2. Vorsitzende/r, der/die den/die 1. Vorsitzende/n unterstützt und bei
Abwesenheit vertritt.
• Schatzmeister/in, der/die die Finanzen des Vereins verwaltet. Er muss jährlich
einen Bericht vorlegen.
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• Schriftführer/in, der/die sich um schriftliche Angelegenheiten, wie z. B.
Protokolle, Einladungen und Geburtstagskarten kümmert.
• weiteren Beisitzern.
• Einem/Einer Präsidenten/Präsidentin oder/und einem/einer
Sitzungspräsidenten/Sitzungspräsidentin. Dieser/Diese kann bei Bedarf durch
einen Vorstandsbeschluss eingesetzt werden.
2) Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur aktive Mitglieder werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Vorstandsmitglieder werden jeweils für vier Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der
restliche Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die
dann für den Rest der Amtsdauer das Ersatzmitglied bestätigt oder ein anderes wählt.
3) Abwahl
Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist aus wichtigem Grund
jederzeit widerruflich. Dazu kann eine Minderheit von ¼ der Mitglieder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die dann mit einfacher Mehrheit
entscheidet.
4) Aufgaben des Vorstandes
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der
Vereinsgeschäfte und die Verwaltung des eventuellen Vermögens.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/die
erste/n und zweite/n Vorsitzende/n, sowie durch den/die Schatzmeister/in jeweils zu
zweit vertreten. Die Vertretungsbefugnis wird dahingehend beschränkt, dass
Verfügungen und Verpflichtungen des Vereins, die 150 € überschreiten, der
Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes bedürfen.
Eingetragen in das Vereinsregister werden der/die 1. Vorsitzende, der/die 2.
Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Vereinsintern wird beschlossen, dass der/die 2. Vorsitzende den/die 1. Vorsitzende/n
nur bei Verhinderung vertreten darf.
5) Rücktritt
Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung
niederlegen. Der Rücktritt darf jedoch nicht zur Unzeit erfolgen, sofern nicht ein
wichtiger Grund vorliegt. Eine Niederlegung zur Unzeit ist unzulässig, wenn sie dem
Verein Schaden zufügen könnte, insbesondere wenn sie in einer Phase erhöhter
organisatorischer oder finanzieller Belastung erfolgt. Erfolgt der Rücktritt dennoch zur
Unzeit und ohne wichtigen Grund, kann der Verein Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verlangen (§ 627 Abs. 2 BGB). Im Falle eines Rücktritts bleibt das
Vorstandsmitglied bis zur ordnungsgemäßen Nachbesetzung kommissarisch im Amt,
sofern dies zumutbar ist und der Verein dies verlangt.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Einmal in jedem Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es
beschließt oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
Gründe verlangt.
3) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, sofern sie zum Datum der
Mitgliederversammlung seit mindestens drei Monaten als ordentliches Mitglied
angenommen sind.
4) Die Mitgliederversammlungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/n schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Hierbei ist eine Frist von vier Wochen vor den
Versammlungsterminen einzuhalten. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn die
Einladung per E-Mail erfolgt.
5) Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher bei dem/der
1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Anträge, die nach dieser Frist eingehen,
können nur mit Genehmigung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach
Erledigung der Tagesordnung berücksichtigt werden.
6) Im Falle einer Satzungsänderung ist der Text des Entwurfs der Einberufung der
Mitgliederversammlung beizufügen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung
ist beschlussfähig, einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Satzungsänderungen bedürfen gemäß § 33 BGB der Zustimmung einer ¾ Mehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
7) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Begrüßung
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Anträge
d) Bericht der Vorsitzenden
e) Bericht des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin
f) Bericht des Kassenprüfers
g) Entlastung des Vorstandes
h) Entlastung des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin
i) Wahl eines Versammlungsleiters (nur in Wahljahren, gem. §6)
j) Wahl des Vorstandes (nur in Wahljahren, gem. § 6)
k) Wahl des Kassenprüfers
l) Festlegung der Beitragshöhe (gem. § 4 Abs. 1)
m) Änderung der Satzung
n) Verschiedenes
8) Kassenprüfer:
Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen
Gremium angehören. Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich.
§ 8 Protokollpflicht
Von allen Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen. Diese sind von dem/der
Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 9 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich zur Regelung vereinsinterner Abläufe, Vereinsordnungen, wie z. B.
Geschäfts- und Kleiderordnung geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den
Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig. Der
Vorstand muss die Mitglieder hierzu schriftlich informieren.
- 10 Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern, unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes,
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Als Mitglied der Dachverbände muss die KG Rosa Jecken Krefeld e. V. die Daten
seiner Mitglieder an die Dachverbände weiterleiten.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Löschung, Berichtigung und Auskunft der
gespeicherten Daten.
4. Eine gesonderte DSGVO wird jedem Mitglied ausgehändigt.
§ 11 Auflösung des Vereins und Wegfall des Vereinszwecks
1) Die Auflösung der KG Rosa Jecken Krefeld e. V. setzt den Beschluss einer
Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wurde. Der
Antrag muss mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen der
Mitgliederversammlung zugehen. Der Verein kann sich mit einer ¾ Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auflösen.
2) Bei Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die, AIDS-Hilfe
Krefeld e. V., Rheinstraße 2-4, 47799 Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins
besteht der Verein als rechtsfähiger Verein fort.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der
Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen
der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
Krefeld, im April 2026